Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Kapitalausstattung von GmbHs wird verbessert
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" zugestimmt.
Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs
verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen
werden - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel
(Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung
von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für
ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen
sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten
Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin
steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb
nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen
Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen
oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und
die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag
erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren
bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:
- Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
- nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
- kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
- die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
- die Körperschaft darf kein Organträger werden und
- in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb
des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals
für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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