Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der Rechtsprechung
Nach den Regelungen durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz sind Aufwendungen
für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) seit 2013 vom
Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die
der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können.
In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 nahm der Bundesfinanzhof (BFH) die Unausweichlichkeit
von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und qualifizierte
diese als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen
Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren
sind. Damit entstünden Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand
des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.
Mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 ändert der BFH seine Rechtsprechung.
Kosten eines Zivilprozesses stellen demnach im Allgemeinen keine außergewöhnlichen
Belastungen dar. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Rechtsstreit einen
für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich
menschlichen Lebens berührt.
Anmerkung: Damit entspricht der BFH dem ab 2013 geltenden gesetzlichen Abzugsverbot.
Zu einer Definition des Begriffs der Existenzgefährdung konnte sich der
BFH nicht durchringen. Damit bleibt die gesetzliche Regelung unpräzisiert.
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