Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Aufwendungen für ein "Keller-Arbeitszimmer"
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 €
im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet.
In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem
Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre
eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des
Weiteren kann das "Keller-Arbeitszimmer" auch den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bilden.
Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs,
der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der
einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer
galt somit als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit,
der Steuerpflichtige konnte die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich
geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind nur Einkünfte zu berücksichtigen,
die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum
erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall.
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben
sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche
der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen
von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings
unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen
Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung
zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag,
Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum
dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt, so
ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche, bestehend
aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer" war damit ins Verhältnis
zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen.
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