Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung, Aufzeichnungspflichten
Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015
ein gesetzlicher Mindestlohn gilt.
Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz
eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer
beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung
betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem
Auftraggeber eingegangen ist - in denen er also als Generalunternehmer auftritt.
Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen,
sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit
deren Erbringung ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen
vom Mindestlohn ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten,
die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen
sind.
Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen
Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines
Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den
Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.
Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen
werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl
ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen
vermieden werden, und sich eventuell über andere Regelungen absichern.
Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber
in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des
siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen
und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend
für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie
für Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-,
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in
der Fleischwirtschaft.
Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer
mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn
und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche
Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und
Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014
wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer,
deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 Euro beträgt,
nicht gelten.
Mit der Verordnung vom 29.7.2015
wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes
regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet
und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate
nachweislich gezahlt hat, aufgehoben.
Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers
arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
Das gilt auch - wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft ist - bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen
Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten
Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Diese Regelungen
gelten seit dem 1.8.2015.Diese Arbeitnehmer sind also von der Aufzeichnungspflicht
der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit.
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