Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine "Minderheitsbeteiligung"
an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig,
wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte
besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers
einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne
über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht
der Arbeitsförderung sei.
Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das SG als unbegründet
abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte
nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung
seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung
im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische
Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien
Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag
fortschrieben.
Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der
Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt
zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte
hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen
abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von
daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner
Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass
kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter
abhängig sind.
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