Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
"Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz das Bestellerprinzip
bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler
für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von
Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler
holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden
vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.
Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungssuchende verpflichtet werden, ein vom
Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind
unwirksam. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diejenige Partei,
in deren wirtschaftlichem Interesse der Wohnungsvermittler vorwiegend tätig
wird, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne wird und bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit
2 Beschwerden zu befassen. Darin rügten Immobilienmakler mit ihrer Verfassungsbeschwerde
im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ein Wohnungsmieter
rügte die Verletzung seiner durch das Grundgesetz (GG) geschützten
Vertragsfreiheit.
In seinem Beschluss vom 29.6.2016 stellt das BVerfG nunmehr hierzu fest, dass
die angegriffenen Regelungen zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler beschränken,
dies aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber darf die
durch das GG geschützte Freiheit, ein Entgelt für berufliche Leistungen
einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen,
um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken.
Auch das gleichzeitig eingeführte Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge
verletzt die Immobilienmakler nicht in ihrer Berufsfreiheit. Das Textformerfordernis
dient dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt
und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Betroffenen zu fördern.
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