Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus der Bibliothek
Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem
Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können,
die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a.
Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen
des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige
Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse
anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad,
seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet.
Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu
unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen
- auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig
zu löschen.
Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle
Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit
überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos
ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen
sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
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