Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
Sie ändern sich laufend! Diese Rubrik bringt Sie stets auf den aktuellen Stand. Über wesentliche Details informieren wir Sie außerdem gerne im persönlichen Gespräch.
Themenbeitrag aus der Bibliothek
Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.4.2014 entschieden, dass
der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben
nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt
ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig
falsche Angaben im Antrag gemacht hat.
Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler
einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen
Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen
nach Krankheiten und Beschwerden mit "nein" beantwortet worden. Die
Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom
22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer
ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte
sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer
nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen
einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen.
Der Versicherer kann im
Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann
vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular
entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht
ausreichend belehrt hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe
gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht.
Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers
zurechnen lassen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0911/49516