Steuergesetze sind nicht in Stein gemeißelt.
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Themenbeitrag aus Dezember 2019
Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung
Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
erstattet.
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen
nur solche Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu
bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.
Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon
nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten
von der Versicherung nicht erstattet.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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